Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 283.jpg

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TITULVS XX.
Von Gebäuen und derselben Ordnung:
ARTICULUS I.

Es sol nach diesem Tage kein Zimmer- oder Maur-Meister / Tischer noch Steinmetzer / ein Gebäu zuverfertigen sich unterstehen / es seyn dann zuvor die Caspelherrn[1] / sampt des Raths Zimmer- und Maurleuten darbey gewesen / und haben ihnen die gewöhnliche Speermasse gegeben; thut jemand von den Zimmer- und Maurmeistern / Tischern und Steinmetzen dagegen / der sol dieser Stadt Wohnung verlustig seyn.

2.

Darumb sol ein jeder / der bauen wil / ehe dann er sein altes Gebäude niederbricht / oder das neue anfahet zu bauen / sich bey einem der Worthaltenden Bürgermeister angeben / und begehren / daß die Caspelherrn /


  1. Ratsherr, der dem Kirchspiel (Kaspel) zugeordnet war