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TITULVS XX.
Von Gebäuen und derselben Ordnung:
ARTICULUS I.
Es sol nach diesem Tage kein Zimmer- oder Maur-Meister / Tischer noch Steinmetzer / ein Gebäu zuverfertigen sich unterstehen / es seyn dann zuvor die Caspelherrn[1] / sampt des Raths Zimmer- und Maurleuten darbey gewesen / und haben ihnen die gewöhnliche Speermasse gegeben; thut jemand von den Zimmer- und Maurmeistern / Tischern und Steinmetzen dagegen / der sol dieser Stadt Wohnung verlustig seyn.
2.
Darumb sol ein jeder / der bauen wil / ehe dann er sein altes Gebäude niederbricht / oder das neue anfahet zu bauen / sich bey einem der Worthaltenden Bürgermeister angeben / und begehren / daß die Caspelherrn /
- ↑ Ratsherr, der dem Kirchspiel (Kaspel) zugeordnet war
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 275. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_283.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 275. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_283.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)