Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 286.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
6.

Hat ein Mann ein Hauß in dieser Stadt / das nicht Keller tief gemauret ist / wil er das Keller tief mauren lassen / dar sol ihm sein Nachbahr / der bey ihm gelegen ist / zu helffen / und halb bezahlen was das kostet / es wäre dann / daß derselbe bereits eine Maure besonders hätte / die Keller tief wäre. Da auch jemand bauen wil auff seine Stätte / und wil dar eine Maure legen / dar vorzeiten keine Maur gewest ist / dar sein Nachbahr eine Wort bey hat / oder ein Hauß das nicht Keller tieff ist / dem sol sein Nachbahr auch helffen / wie vorgeschrieben stehet. Wil auch einer ein Steinhaupt bey das Wasser legen / dar sol ihm sein Nachbahr den Ortpfeiler mit zuhalten schüldig seyn / so fern er den selbigen mit gebrauchet / wäre es aber / daß derjenige / der also mit dem andern bauen müste / es nicht vermöchte / so sol derjenige / so bauen wil / das alleine mauren / und der ander sol ihm so viel Rente in sein Erbe schreiben lassen / nach unserm Stadt-Rechte / als das halb gekostet.

7.

Wor einer seine Pfäle gehabt / dar mag er sie wieder setzen / wann er was neues zu bauen fürhabens ist; wil er aber für die Pfäle ein Steinhaupt setzen / sol ihm eine Elle außzufahren gegönnet werden / so