fern das Wasser so breit / daß es dasselbe erleiden kan; ist aber das Wasser nicht so breit / sol eine halbe Elle außzufahren gestattet werden.
Hat jemand auffschlagende Fenster an der Gassen / oder an dem Wasser / die vor seines Nachbahrn Hauß oder Giebel schlügen / oder auch stehende Fenster in Höfen oder dergleichen Plätzen / die mag sein Nachbahr ihm wol zubauen / es wäre dann / daß jenig ander Schein und Beweiß dagegen verhanden. Es mügen aber die stehende Fenster / dem Nachbahr zu Verdrieß / mit Brettern alleine nicht zu gekleidet werden. Da auch jemand auffschlagende Fenster in Hofräumen / oder andern Plätzen / in ruhigem Besitz hätte / mügen dieselben ohne dessen Willen / der sie hat / ihm nicht zugebauet / noch die Luft verbauet werden. An dem Ort aber / da keine Fenster zuvor gewesen / mögen ohne Bewilligung des Nachbahrn keine gemacht werden.
Auch sol hinfürder niemand zur Gassenwerts von untern aufbauen / und weiter außfahren / dann der Giebel forne stehet / so sol auch keiner einige Keller / Boden / und andere Klevelappen[1] mit Thüren /
- ↑ Ein schlecht angebautes, angeflicktes Stück am Hause, Siehe DW: Klebeläppchen