auch sollen alle Brauhäuser / so bißhero Höltzern Giebele gehabt / wann jemand dieselbe abbrechen muß / hinführo mit Steinern Giebeln versehen werden / bey ebenmässiger Peen / dreyer Marck Silbers.
Wann einer zu bauen geneigt / oder auch sonsten befindet / daß ihm seines Nachbahrn Erbe zu nahe ist / oder auff seinem Erbe lieget / sol er mit zweyen Erbgesessenen Bürgern / seinem Nachbahrn lassen anmelden / daß er ihm wolle weichen / und sol darauff der Nachbahr schüldig seyn / sich mit Kalck und Stein zu versorgen / und nach Verlauff Jahrs und Tags zu weichen. Rönnen mügen Nachbahrn zusammen halten / so lange es ihnen beyderseits beliebet / wann es aber einem / von beyden / länger nicht gelieben wird / sol ein jeder seine eigene Rönne halten.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 282. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_290.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)