Form sich gebrauchen / so sol ihm solches auff seine Gefahr hinfüro zugelassen / jedoch die Notarien dabey gewarnet seyn / allen müglichen Fleiß anzuwenden / daß sie in Ansehung des Nachtheils / welcher vielen Personen daraus entstehet / die Testamenta und letzten Willen ordentlich / getreulich / und ohne Gefährde begreiffen / und insonderheit sich der heilsamen Reichs-Constitution, von Notarien auffgerichtet / gemäß verhalten / dann wo in solchen einiger Mangel / Gefährde oder Unfleiß ihrenthalben befunden werden solte / würden sie sich der Peen des Rechtens / so dißfalls verordnet / nicht entbrechen können.
Ferner mag ein jglicher / er sey gesundt oder kranck / doch bey guter ungeschwächter Vernunfft / in seinem Testament / welches er obgesetzter massen verordnet / seine wolgewonnene Güter / nach Abziehung der Schulden / hingeben oder wenden / wie und welchem er wil / ohne einige Einspruch oder Hinderung / aber von Erbgut ist niemand / vermüge dieser Stadt Recht / ohne seiner nechsten Erben Erlaubnüß oder Bewilligung / zu testiren bemächtigt / sondern dasselbe seinen rechten Erben ungeschmälert zu lassen schüldig.
Hätte auch jemand Erbgut empfangen /
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 286. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_294.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)