Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 298.jpg

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13.

Ferner mügen auch von wolgewonnenem Gut / kein Knabe unter achtzehen Jahren / noch eine Frauns-Persone / sie sey ledig / oder verheyrahtet / ohne Vormundt / in ihrem Testament oder letzten Willen etwas vergeben.

14.

Was dann eine Frau gibt von ihrem gewonnenem Gut / durch ihren Mann / als ihren rechten Vormundt / ohne Erlaubnüß der Erben / daß sol man entrichten aus dem sammenden Gut vor allem Theile. Beschehe es auch mit der Erben Erlaubnüß / so mag man solche Gabe außrichten von Antheile der Erben / die ihr auch nicht mügen weigern / zimliche Gaben / doch nicht über den dritten Theil / ihrem Manne zu thun / von solchen / wolgewonnenen Gütern; wolte sie aber ihr gantze Antheil der erworbnen Güter / ihrem Manne die Zeit seines Lebens zugebrauchen geben / sol es gnugsane Versicherung thun / solche Güter nach seinem Todt den rechten Erben unverringert wieder zu stellen zu lassen.

15.

Imgleichen können auch die / so an ihrer Vernunfft gebrechlich und sinnloß seyn / so lang