Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 304.jpg

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daß dieselbe legata der Kinder gebührende legitimam übertreffen / so mügen sie ihre legitimam zuvor herab ziehen / und von den übrigen Gütern / so weit sich dieselbe erstrecken / die legata nach Anzahl entrichten.

27.

Wann aber die Kinder nicht gar umbgangen oder enterbet / sondern ihnen etwas verordnet worden / es wäre gleich wenig oder viel; so können sie das Testament nicht hindertreiben / sondern mögen allein umb Ergäntzung und vollkommene Erstattung / oder Erfüllung ihrer legitimae, klagen.

28.

Imgleichen so die Eltern durch übermässige Schenckung / Ubergabe / oder in andere wege / ihr Gut dermassen geschmälert hätten / daß die Kinder / auff den tödlichen Abgang deroselben ihrer Eltern / sich vernachtheiliget befunden; so mügen sie / zu Erlangung ihrer vollkommenen legitimae, auch wol klagen.

29.

Es mügen aber die Eltern / ihre Kinder und Encklin / in nachfolgenden Fällen / von ihren wolgewonnenen Gütern enterben / als nehmlich / da die