von Testamenten / und Auffrichtung deroselben / geordnet ist.
Wiewol aber nach dieser Stadt-Recht / niemand von Erbgütern zu testiren bemächtigt; so lassen wir doch zu / daß ein jeglicher den zwantzigsten Pfenning von solchen Erbgütern zu Gottes Ehren / und ad pias causas, legiren müge.
Und nach dem solche Legata oder Geschäffte durch den instituirten Erben / oder durch die im Testamente verordnete Executorn außgerichtet werden müssen / so sol sich keiner deroselben eigenes Gewalts unterziehen / sondern von den Erben oder Executorn ordentlich erfordern / es erscheine dann klärlich aus des Testatoris letztem Willem / daß der Legatarius sich des Legati selbest mächtigen und bezahlet machen müge.
Es mügen auch die Eltern in ihrem Testament und letzten Willen / von ihren wolgewonnenen Gütern / einem Kinde oder Encklin vor den andern einen voraus machen / oder legiren / doch daß der ander
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 304. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_312.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)