gebührende legitima, wie im nechst vorgehendem Titul verordnet / unbeschweret und ungehindert bleibe.
So einem ein frembd Gut / daß des Testatoris nicht gewesen / geschaft wäre / so ist der Erbe schüldig / solch verschaft Gut zu erkauffen / und dem jenigen / welchem es verschaft ist / zu zustellen / oder dafür den billigen Werth zu bezahlen / doch nicht anders / dann so der Testirer gewust hätte / daß dasselbige Gut nicht sein gewest / welches im fall des Zweiffels der jenige / dem es geschaft worden / zu beweisen schüldig ist; so aber der Testirer nicht anders gewust / dann solch Gut hätte ihm zugehöret / ist das Legatum unkräftig / es wäre dann die Person dem Testatori so nahe verwandt / daß er vermuthlich deroselben auch solch frembd Gut würde legirt haben / wann er schon gewust / daß es ihm nicht zuständig sey.
Ebener massen sol es auch gehalten werden / wann jemand ein verpfändet Gut verschaft würde / sintemahl der Erb dasselb verpfändete Gut / so viel des Testatoris daran gewesen / einzulösen / und dem es geschaft / zu zustellen schüldig ist.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 305. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_313.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)