Do jemand ein Pfandt / so er von seinem Schüldiger in Händen hätte / verschafft oder legirt wurde / ist er nicht schüldig / dasselbige Pfand den Erben folgen zulassen / wann gleich ihm der Erbe die Schult / dafür das Pfand hafftet oder außgesetzet worden / zubezahlen erbötig wäre.
Ferners weden alle Legata / so pure, ohne einige hinzugesetzte Bedingung / verordnet / alßbald nach des Testatoris Absterben / dem Legatario fällig / Also daß wann gleich darauff derselb Legatarius, ehe und zuvor die Erbschafft angetreten / verstorben wäre / nichts desto weniger dasselbe legatum seinen Erben entrichtet werden müste / ausserhalb / da jemand der Besitz und nießlicher Gebrauch eines oder mehr Güter verschafft ist / dann derselbe Besitz ehe nicht / dann die Erbschafft angetreten / fällig wird.
Dahero / wann der Legatarius vor dem Testierer mit Tod abgehet: So ist der Erbe das legatum oder Geschäfft zu bezahlen nicht schüldig / es hätte dann der Testierer solche Vorsehung gethan / daß es auch auff desselben Erben fallen solte.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 305. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_314.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)