Wann auch jemand / zu Unterhaltung seines Lebens etwas / es sey an Geld / Getreidig / Getränck oder dergleichen / zu Jährlichen oder sonst benandten Fristen zu reichen / geschafft ist / und der / dem also geschafft ist / das Ziel und Frist nicht erlebte: So ist man seinen Erben zu geben nichts schüldig.
Imgleichen / da das Legatum auff ein künfftig Geschicht / so in einer Zeit erfüllet und vollenzogen werden sol / gestellet ist / und der Legatarius dasselb Geschicht nicht erlebte; so ist man seinen Erben nichts außzurichten schüldig.
Wann aber etwas / ohne solche Bedingung / verschafft / und allein die Zahlung auff gewisse Zeit und Ziele bestimmt wäre / also daß die Summa in zwey oder mehr Jahren bezahlet werden solte / desselben Legats seyn die Erben fähig / wann gleich der Legatarius inner der Zeit / aber doch nach Ableben des Testatoris, gestorben wäre.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 307. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_315.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)