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13.
Ferner / da jemand ein gewiß oder nahmhaft Gut verschaft / und dasselbige / ohn Schuld oder Verwahrlosung des Erben / schadhaft oder verringert würde; so sol der jenige / dem es geschaft / den Schaden tragen / wie hingegen auch / da solches besser und gültiger worden / solches ebenmässig demselben Legatario zu gute kommen sol.
14.
Letzlich / so ein Ding zweyen oder mehren geschafft wird / sollen dieselben solches zu gleich theilen. Und wann ihr einer des Testatoris Todt nicht erlebet hätte / oder das Legatum nicht annehmen wolte / oder desselben sonsten unfähig worden wäre; so fället desselbigen Theil dem andern zu / es wäre dann anders im Testament oder letzten Willen versehen worden.
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 308. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_316.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 308. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_316.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)