Ehemannes Verlassenschafft domahls beschrieben / zu betheuren sol schüldig seyn) und der durch die Vormünde folgends gehaltener / und zur Zeit wann die Wittwe sich anderweit zuverehligen vorhabens / geschlossener Rechnung / geschehen und verrichtet werden.
Haben Mann und Fraue eheliche Kinder zusammen / verstirbet ihrer beyder eins / und der Längst-Lebende die Kinder wegen Väter- und Mütterlicher Güter gebührlich abtheilet / und die außgesagte Güter innerhalb Jahrs / wie in vorgehendem vierdten Articul gedacht / vergewissert; verehliget er sich wieder / und zeuget mehr Kinder / alle seine Güter fallen denselben an / und mügen die abgesonderte mit ihnen nicht erben.
Stirbet einem Manne seine Ehe-Fraue / und sie keine Leibes-Erben / von ihnen beyden gebohren / im Leben verlassen / sollen anfänglich alle Schülde gerechnet / und von dem sammenden Gute abgezogen werden / was dann übrig befunden / davon behält der Mann zwey theile / und gibt den nechsten Freunden seiner gewesenen Frauen den dritten Theil; scheidet auch nach dem Willen Gottes aus diesem Leben der Mann / und keine
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 314. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_322.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)