Kinder / so sie mit einander erzeuget / verläst; die Schülde werden gleicher gestalt von dem vollen gemeinen Gute bezahlet / und was dann mehr in der Erbschafft verhanden / davon empfähet die Frau den halben / und die Freunde ihres verstorbenen Mannes / den andern halben Theil / Es wäre dann in der Eheberedung ein anders beliebet / auff welchen Fall sol / vermöge der auffgerichten Ehezarter die Theilung geschehen / wie droben im andern Theil unter dem XI. Titul / Art. 2. ferner verordnet ist.
So dann auch Leibgeding von Mann und Frauen aus ihren Gütern / auff beyder Leben gekaufft / sollen dieselben nach vorgesetzter Ordnung / andern Gütern gleich / von einander gesetzt und getheilet werden.
Wann der Ehe-Mann / oder die Frau verstirbet / und keine Kinder von ihnen gebohren / im lebende seyn / so hat der Längst-Lebender ein gantz Jahr die Wohmung / auch aus den nachgelassenen Gütern seinen Unterhalt / neben seinem Gesinde / auch nach Gelegenheit und Zustandt der Güter / die Trauer-kleider / es wäre dann anders in den auffgerichteten Ehezärtern beliebet / oder die Erben würden sich mit dem Längstlebenden innerhalb
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 315. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_323.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)