oder Schwester-Kinder / von voller Geburth verlassen; so erben dieselben / auch in gleicher Zahl / gleich mit einander in die Häupter / und nicht in die Stammen. Da auch der Verstorbene einen Ehegenossen verließ / dem sol das jenige / so im 8. Articul dieses Tituls verordnet / gefolgt werden.
Wann Kinder / nach Absterben ihres Vaters / oder Mutter / von Väter- und Mütterlichen Gütern gäntzlich abgetheilet werden / und dann eins von den Kindern stirbet / so fället die Erbschafft nicht auff seinen Vater oder Mutter / sondern seine vollbürtige Brüder und Schwestern; seyn aber die Kinder nur allein von Mütterlichen Gütern abgetheilet / und eins von ihnen stirbet / so erben Vater und vollbürtige Brüder und Schwestern des Verstorbenen Verlassenschafft zu gleichen theilen / jedoch daß vollbürtige Brüder und Schwester-Kinder mit ihnen in die Stammen erben.
Wann keine Eltern / Vollbrüder und Schwestern / oder derselben Kinder / sondern Groß-Vater / oder Groß-Mutter / sampt Halbbrüdern und Schwestern / verhanden / erben die ihres respectivè Enckels oder Geschwistrigen Gut gleich.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 317. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_325.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)