oder aber zu lassen / daß der andern ein jeder zuvor so viel vorab nehme / als er voraus empfangen / und darnach mit den andern zu gleicher Theilung gehen.
Wolte aber das Kind sich an der empfangenen Mit-Gifft und Auß-Steur begnügen lassen / und ferner nicht erben: So ist es das jenige / was es empfangen / einzubringen nicht schüldig / es wäre dann / daß den andern Kindern oder Kindes-Kindern / mit dem gegebenen Heuraths-Gut und Auß-Steur / an ihrem gebührlichen natürlichen Theil legitima genandt / Abbruch geschehen / alsdann sol solche Ubermaß mit den andern / biß zu Ergentzung ihrer Legitimae, oder Kinder-Theil zugleich getheilet werden.
Hätte der Vater seinem Sohn eine Summ Gelds / damit zu handeln und Nahrung zu suchen / vorgestreckt / und darnach mit Todt abginge: So muß der Sohn dasselbige zuvor einbringen / oder ihm abkürtzen lassen / wo er mit den andern Schwestern und Brüdern erben wil / was er aber damit gewonnen / ist er einzuwerffen nicht schüldig / es were dann zwischen dem Vater und Sohn andere Gedinge auffgerichtet.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 321. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_329.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)