Was der Vater bey seinem Leben mit Kleidung / und Unterhaltung zu den Studien, Kauffmanschafft und Handwercken / auff ein oder etliche Kinder / oder Kindes-kinder / mehr dann auff die andern gewendet / und in seinem Testament oder letzten Willen dasselb nicht abgezogen / oder in gemeine Erbschafft zu bringen / außdrücklich nicht gesetzt / oder in sein Buch nicht geschrieben hätte / so seyn sie dasselbe zu conferiren und einzuwerffen nicht schüldig.
Da aber ein Kind oder Kindes-Kind / unnöhtige und überflüssige Unkostung / mit Schencken / Spielen / und in andere ungebührliche Wege auffgewandt / und der Vater solches bezahlet hätte / daß wird ihm billig an seinem Erbtheil abgezogen und gekürtzet.
Was ein Kind selber durch seinen Fleiß / Geschickligkeit / Kauffmannschafft / Mühe und Arbeit erworben / das ist es einzubringen nicht schüldig.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 322. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_330.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)