Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 347.jpg

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jenige / welcher mißhandelt / oder etwas versäumet hätte / den Schaden zu wiederkehren nicht vermöchte / alßdann die andere Mit-Vormünde / die ihm dergestalt Verwaltung allein anbetrauet / und nicht zeitlich Auffsehens gehabt / dafür hafften und verpflichtet seyn sollen / es wäre dann / daß sich mit demselben Vormundt ein unvermuthlicher Fall begeben / welchen die Mit-Vormundt zuvor nicht wissen / noch auch abwenden mügen / dann sie zu demselben zu antworten nicht verbunden / sondern die Pupillen solchen unversehnlichen Zufall allein zu tragen schüldig. Würde auch bey solcher Vernachtheiligung einiger Betrug oder gefährlicher Vortheil gespühret / sol derselbe Vormundt / neben Wiederkehrung des zugefügten Schaden / mit Schmälerung seiner Ehren / von der Vormundtschafft abgesetzt werden.

20.

Ob dann wol das Pfleg- und Vormundschafft-Ampt / von gemeines Nutzes wegen / auch umb der armen Wäysen und Minderjährigen Noth und Wolfarth willen / nach den gemeinen beschriebenen Rechten / keinen Gewinn / oder bestimmte Belohnung / sondern viel mehr eine Bürde / Mühe und Arbeit auff sich hat / dennoch / weil dißfalls von unsern Vorfahren / aus vernünfftigen Uhrsachen / und damit ein jeglicher hierzu so viel desto williger erfunden werden möchte / ein anders verordnet