Und sol bemeldte Schluß-Rechnung den jenigen / so aus der Curation und Versorgnüß kommen seyn / fürderlich beschehen ohne Unterscheid / sie wären durch Verordnung der Testament / oder sonst / zu Vormündern und Curatorn gesetzt worden / und was sich im Receß befindet / daß die Vormünder weiters und mehrers in Zeit ihrer Administration eingenommen / dann hinwieder außgeben hätten / daß sollen sie den Pflegkindern / neben Einräumung der liegenden und fahrenden Haab und Güter unverzüglich zu lieffern / zu verweisen und zuzustellen schüldig seyn / und da sie hierinnen säumig und ungehorsam erscheinen würden / auff Ansuchen der Pflegkinder / durch uns ernstlich darzu angehalten werden: Hiegegen / da sie die Vormünder vor ihre Pflegkinder ein mehrers außgelegt / dann eingenommen / und also in Rechnung / Außgabe die Einnahme übertreffe / sol ihnen von den Pflegkindern dasselb gleichsfalls zum fürderlichsten erstattet / und auff den Fall des Verzugs oder ungebührlicher Verweigerung / ihnen darzu von uns schleuniges Rechtens verholffen werden.
Aber die Curatores oder Vorsorger der Verschwender / und anderer gebrechlichen Personen / davon obstehet / sollen ihrer Pfleg- und Verwaltung / so
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 341. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_349.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)