Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 350.jpg

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bald der Verschwender sich wiederumb in ein ehrliches gebührliches Wesen geschickt / und die andere gebrechliche Personen / zu Geschickligkeit ihrer Gesundheit und Vernunfft kommen / entledigt seyn / und alsdann denselbigen / ihrer Verwaltung gebührliche Rechnung thun. Wo aber die Ungeschickligkeit deroselben Personen beharrlich bleiben würde / sollen die Curatores alle Jahr / wie hieroben in gemein verordnet / Rechnung zuthun schüldig seyn.

24.

Nach geendiger Vormundtschafft / und gethaner Schluß-Rechnung / sollen die Vormünder oder Curatorn, mit ihren Pfleg-Söhnen für den Rath treten / sich daselbst gebührlich quitiren / und ihre Nahmen in dem Vormünder-Buch tilgen lassen; wann solches beschehen / so mag den Pfleg-Kindern / oder deren Erben / wieder die Vormünder / und deroselben Erben / keine fernere Zuspruch und Forderung gebühren / es würde dann hernacher / eine augenscheinlicher Betrug / oder begangener Irrthumb in den verhanden Rechnungen / oder sonsten aus andern scheinbahren Anzeigen / befunden und gebührlich erwiesen.

25.

Und dieweil sich auch offtmahl zuträgt / daß die Pfleg-Kinder / wann sie aus der Vormundtschafft