Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 352.jpg

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TITULUS VII.
Von Inventarien oder Beschreibung der Güter.
ARTICULUS 1.

Wiewol die Inventierung und Beschreibung der Güter nicht wenig Beschwernüß hat / so ist dennoch ein jeglicher / wer Güter in Händen hat / die er künfftiglich restituiren muß / damit aller Verdacht und Argwohn vermitten bleibe / dieselbe gebührlich / jedoch auff unterschiedene Maß und Form / nach Gelegenheit der Sachen / inventiren zu lassen schüldig.

2.

Insonderheit / nach dem ein jeglicher Erb / so ein mahl sich der Erbschafft unterziehet / ohne einige Außflucht und Behelff / alle des Verstorbenen Schulde / auch was derselbig in seinem Testament oder letzten Willen andern verschaffet / oder außzurichten befohlen