des Inventarij von Rechtswegen zugelassen und bestimmt / von den Gläubigern oder Legatarien, ihrer Schulden oder Geschäfft halben / nicht angefochten oder besprochen werden.
Ferners / da jemande auff sein Lebezeit der Besitz oder genießlicher Brauch / aller oder etlicher Güter / vermacht / sol derselbe gleichsfalls von allen solchen Gütern / auff vorgehende gebührliche Citation des Eigenthümers Erben / ein Inventarium durch den Gerichtschreiber / in Gegenwart zweyer glaubwürdiger Zeugen / auffrichten / und darinnen alles und jedes nach seiner Qualität / und mit hinzugesetzter Aestimation und Werth desselben / eigentlich beschreiben lassen / und dann zu End / neben dem Notario, dasselbig mit seiner Hand unterzeichnet / auch ferners die Caution, welche er solches Besitzes und Geniesses wegen / dem Eigenthumbs Erben zu thun schüldig / demselben Inventario auch einverleiben. Im Fall aber er dasselbe gäntzlich unterlassen / oder auch im Inventiren etwas gefährlicher Weise verschweigen / oder unterschlagen / und dessen / wie Recht / überzeuget würde / sol er damit denselben Besitz und Genieß allerdings verwirckt und verlohren haben: Hingegen aber auch / da er etwas aus Irrthumb in das Inventarium gebracht / so
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 348. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_356.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)