Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 360.jpg

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Herrn oder Obrigkeit / auch seinen Nechsten verrathet / und dadurch kundbahr Unglück / und hochschädlich Unheil wissendlich verhänget / und würcklich veruhrsachet / sol geviertheilt / oder so die Verbrechunge nicht gar groß / mit dem Schwerdt hingerichtet werden.

ARTIC. 4.
Straffe der falschen Müntzern.

Ein falscher Müntzer / der falsche Müntz machet / oder aus eigenem Vorsatz / falsch Müntz-Werck anrichtet / wie auch / der Rath und That zu solchem falschen Müntzwerck gibt / oder auch sonst fürsätzlich und wissentlich / solche falsche Müntze zu verwechseln / und unter die Leute zu bringen / oder Fürschub darzu zu thun / sich kundtbahrlich anmasset / sol mit dem Feuer am Leben gestraffet werden. Die aber gute / und im heiligen Römischen Reiche gangbahre Gülden oder Silbern Müntze / aus vortheilhafftigem Gemüthe beschneiden / und dieselbe betrieglicher Weise an der Wicht dardurch zu verringern sich unterstehen würden / sollen nach Gelegenheit der Verwirckung / und auch auff vorhergehende Æstimirung[1] des geuhrsachten Schadens / der damit dem gemeinen Gute / und einem jeden / insonderheit aber den armen unvermügenen


  1. Schätzung