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Artic. 7
Straffe der jenigen / die Schmähe-Schrifft und Paßquillos[1] sprengen / oder falsche Instrumenta[2] machen
Der einen Schmähe-Brieff ohne seinen Nahmen und Zunahmen außsprenget / und damit andere in ihrer Unschuld / an ihren Ehren und Nahmen bößlich verleumbdet / derselbe sol die Peen und Straffe / dero er den andern gefährlicher Weise schüldig zu machen vermeynet / an sich selbst haben zu gewarten. Gleicher gestalt sol auch derselbe / der falsche Instrument / oder falsche Brieffe aus bösem Vorsatz machet / und andere damit gefährlich zu betriegen / und zu benachtheilen Fürhabens / nach Gelegenheit der Verwirckung / mit Gefäncknüß / oder Verweisung / oder Verfestung belegt werden.
ARTIC. 8
Straffe der jenigen / die falsche Maß / Ellen und Gewichte gebrauchen
Empfohlene Zitierweise:
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 355. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_363.jpg&oldid=- (Version vom 23.7.2017)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 355. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_363.jpg&oldid=- (Version vom 23.7.2017)