Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 364.jpg

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Der sich unterstehen wird / falsche Masse / Ellen und Gewichte / vorsetztlicher Meynunge zu gebrauchen / und andere damit betrieglich zu benachtheiligen / der sol nicht allein dessen / was also gemessen oder gewogen / verlustig / sondern auch / nach Geschaffenheit der Verbrechung willkürlich gestraffet werden.

Artic. 9.
Straffe der Kirchenräuber und Mordtbrenner

Ein Kirchenräuber oder Kirchenbrecher sol mit dem Rade / oder ein Mordtbrenner mit Feuer am Leben gestrafft werden.

Artic. 10.
Straffe der Seeräuber

Ein Seeräuber / der mit eigenthätlicher Zunöthigung / anderer Seefahrenden Schiffe / oder auch Kauff-Leute auff der freyen See / oder auf freyen Haven und Strömen / gewaltsamer Weise anfällt / dieselben oder ihre Güter beraubet / und entweder sonst an Leib oder an Gut beschädiget und beleidiget / und solches Angriffs