es sey mit Büchsen / Schwerdten / Dolchen / Messern / Steinen / oder wie solches / damit einer an Leib und Leben kan beschädiget werden / Nahmen haben mag / würde entleiben / derselbe sol das jenige / was er an einem andern begangen / mit seinem Leibe wieder büssen / und mit dem Schwerdte gerichtet werden.
Es wäre dann / daß einer bey beschehenem Niederschlage / eine rechte Nothwehre könte erweisen / als daß er aus augenscheinlicher und unumbgänglicher Noth / zu Rettung seines Leibes und Lebens / von dem Zunötigern sich nicht anders entfreyen oder loßwircken mögen / sondern daß er entweder selbst sein Leben lassen / oder sich des Zunötigers erwehren / und denselben niederlegen müssen / derselbe wird auff solchen Fall von der ordentlichen Straffe des Todtschlages entfreyet.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 361. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_369.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)