Wofern die Kinder ihre Eltern / oder die Eltern ihre Kinder / aus bösem teuflischem Vorsatz mördtlich umbbringen / oder sonst durch Gifft / ihres Lebens berauben / so sol solcher Eltern- oder Kinder-Mörder / mit glüenden Zangen angegriffen / und darauff lebendig mit dem Rade getödtet werden. Da auch solcher schrecklicher Mordt an Schwester / oder Gebrüdern / oder andern nahe verwandten Bluts-Freunden würde begangen / auff den Fall sol solcher Mörder / mit dem Rade am Leben gestraffet werden. Imgleichen sollen auch die jenigen / die ihre eigene Kinder umbbringen / oder auch aus teuflischem Gemüthe / die lebendige Frucht ihres Leibes abtreiben / und also des Lebens berauben / an ihrem Leben wieder gestraffet / und mit dem Schwerdt hingerichtet / oder im Wasser ertrencket / oder lebendig begraben werden.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 364. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_372.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)