Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 373.jpg

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Artic. 24.
Wie es in dem Falle / da kein gewisser Thäter bey dem beschehenen Todtschlage verhanden / zu halten.

Würde einer von etlichen überfallen / oder sonst bey einem erregten Unwillen / einen gefährlichen Stich / Stoß / oder Schlag bekommen / und darüber todts verfahren / und man den Thäter könte unterscheiden / so ist derselbe auch dadurch der Straff des Todtschlages unterworffen / und müssen die so mit in flocken und führen / und bey der That an- und über gewesen / des begangenen Excesses halben / dem Rechte büssen.

Da man aber den Thäter / der den Niederschlag gethan / nicht eigentlich kan wissen und erfahren / so werden dieselbe mit der Leibes-Straffe verschonet / sondern mit Verweisunge / oder sonst / nach befindlicher Beschaffenheit der Sachen / gestraffet / es sey dann / daß außfündig könte gemacht werden / daß in wehrendem Unwillen und Schlägereyen / einer oder mehr / dem Entleibten sehr zugeeilet / und ihre Wehre geblösset / oder auch sonst andere erhebliche Anzeige und Vermuthung gegen dieselbe verhanden / so können dieselben dadurch zu der scharffen Frage und Erkündigung der Wahrheit / wol geführet und gebracht werden.