Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 390.jpg

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einem / der doch bey der Befragung sich dessen beständig entlegt und geweigert / wird befunden.

Artic. 46.
Straffe der jenigen / die die Todten ihrer Bekleidung berauben.

Die jenigen / so die Todten-Gräber aus bößlichem Vorsatz eröffnen / und die begrabene Todten ihrer Bekleidung berauben / oder auch den hingerichteten Mißthätern die Kleider abnehmen / sollen mit Ruthen gezüchtiget / oder mit Verweisung gestraffet werden.

Artic. 47.
Wie in beschehener Beymässigung / eines Todtschlags zu verfahren.

Würde ein Mann einen andern / wegen eines gethanen Mords oder Todsschlags beschüldigen / und der Beklagte wäre solches Niederschlags geständig / sondern alleine zu seiner Defension einwendete / daß der Entleibte sein öffentlicher abgesagter Feind gewesen: So kan er doch gleichwol mit solchem vorgewandtem