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wo fern ihm zuvor / solchen sorglichen Schaden zu bessern / ist denunciirt, darzu zu antworten schüldig seyn.
ARTIC. 67.
Wie die jenigen / die durch anderer Wagen oder Karren werden beschädiget / ihre Ergetzung zugewarten.
Würde jemand durch einen Wagen oder Karren beschädiget: So muß derselbe / der den Wagen oder die Karre treibet / zu dem Schaden antworten / würde aber derselbe flüchtig und entweichen / so wird billig der Wagen / oder der Karren mit den Pferden dafür angehalten / und darauß der Schade erstattet.
ARTIC. 68.
Von erstattung des Schadens / der einem durch eines andern Ochsen oder Pferde wiederfähret.
Wird jemand von eines andern Pferdt / Ochsen / oder dergleichen Thiere / die ihrer Eigenschafft nach nicht Wild seyn / ohne Uhrsach getreten / gestossen / oder sonst beschädiget: So sol die billige Erstattung
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 397. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_405.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 397. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_405.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)