daraus dann die vollziehung gerechter und wolgesprochener Urtheilen verhindert würden / auch dieselbigen ihre Bürger und Unterthanen sich selbst und ihre Wiederpartheyen in mercklichen Schaden und Verderben führten / welches dann gemeiner Stadt Hamburg / zu Abnehmung ihrer Nahrung / und sonsten in ander mehr Wegen / zu hohen Beschwerden gelangte / und Uns darauff demüthig Angeruffen / und gebeten / sie und ihre Bürger hierinne gnädiglich zu versehen / Des haben Wir / angesehen solche ihre demüthige zimliche Bitt / auch die getreue Dienste / so ihre Vordern weyland Unsern Vorfahren am Reich / Römischen Käysern und Königen löblicher Gedächtnüß / und dem Heiligen Reich offt williglich gethan / und Uns und dem Heiligen Reich / hinfüro wol thun mögen / und sollen / und darümb mit wol betrachtem Muthe / guten Rath und rechtem Wissen / den gemeldten Bürgermeistern und Rath der Stadt Hamburg / diese besondere Gnade gethan / und Freyheit gegeben / Thun und geben ihnen die auch / von Röm. Käyserl. Majest. Vollnkommenheit wissentlich in Krafft dieses / Also daß nun hinfort in ewig Zeit / von Bürgern oder Unterthanen gemeldter Stadt Hamburg / und sonsten männiglich hohen und niedern Stands / niemand außgenommen / von keinem Bey- oder End-Urtheil / Erkäntnüß oder Decret, so an ihrem Stadt-Gericht / und einem Rath daselbsten ergehen / ausgesprochen / und eröffnet werden / In Sachen bekäntliche Schulden / Injurien oder Scheltwort / und die Gebäu der Stadt belangendt /
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 402. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_410.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)