Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 413.jpg

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Appellation, oder Reduction, wo er mit seinem Gegentheil nicht würde vetragen / in gesatzter Rechtlicher Zeit / fürderlich nachfolgen und prosequriren wolle / darauff sol er den Partheyen / wieder die er Appellirt, und ihr erlangt Recht / so sie vom Rath zu Hamburg erhalten / auch Kosten und Schaden / so sie deßhalb empfangen / und ihm mit Recht zu erkandt weren / oder worden / wo er derselben seiner Appellation verlustig / oder zu gebührlicher Zeit nicht nachkäme / und prosequirte, gnugthun / und mit gnugsamer Caution, als Bürgen oder Güter / abzulegen / und zu erstatten vergewissen / oder ob er solches dermassen nicht zu thun vermöchte / sich darfür / so fern die Wieder-Parthey des nicht begnügen hätte / mit seinem Eydt / und verhafftung seines Leibs verpflichten / daß alles / wie obstehet / ein jede Parthey / so laut dieser Unser Vorsehung / und Begnadung zu Appelliren, Suppliciren, oder zu Reduciren zulässig / zu thun schüldig und pflichtig seyn solle / und so das beschicht / so sollen alsdann solche Appellationes auffgenommen und zugelassen werden / da aber jemand solches obgeschriebener massen nicht thäte oder thun wolte / alsdann sollen und mögen die obgemeldten Bürgermeister und Rath zu Hamburg ihrer gesprochenen Urtheil Erkäntnüß / oder Decret, solcher Appellation unverhindert / mit ihrer Execution nachfolgen / und zu endlichem Außtrage / wie sich gebührt / mit Recht vollnstrecken und Exequiren, und dadurch Uns und dem Heiligen Reich / noch jemands anders gar nichts mißgethan haben / auch dieselbe Appellation, Supplication,