mein Hauß und Erb allhie zu Hamburg in der N. Strassen / zwischen N. und N. belegen / zu einem wahren beständigen Unterpfandt eingesetzet / daran gedachter Appellat und seine Erben auff den obgesetzten Fall sich halten und erholen sollen / und mügen / welches Erbe ich auch ohn consent und Vorwissen des Appellaten, bey wehrender Rechtfertigung nicht veräussern noch verpfänden wil. Worentgegen auch mir und meinen Erben überall keine Exception oder Begnadung Rechtens / wie die Namen haben / oder durch MenschenSinne erdacht werden möchte / zu statten kommen sol / besondern thu mich deroselben allen und jeden / hiemit wissentlich verzeihen / und begeben / und hab in Uhrkundt mit eigener Hand / meinen Namen Unterschrieben / und mein Pitschier[1] zu End auffgedruckt. Gegeben / etc.
- ↑ Petschaft
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 412. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_420.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)