Seite:Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters 072.jpg

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Spangenberg — dessen Beiträge zu den t. Rechten des Mittelalters 1822, 4.

Zepernick — dessen Nachr. von den Hdss. des Sächs. Lehnr. Halle 1794.

Ist keine Quelle angegeben, so beruht sie in Privatmittheilungen oder eigenen Wahrnehmungen. — Gl. steht für Glosse; Oberd., Mitteld., Niederd. für Oberdeutsch, Mitteldeutsch, Niederdeutsch.

Ein Stern vor der laufenden Nummer bezeichnet, dass der jetzige Aufenthalt oder gar die Existenz der Hdschr. unsicher ist, und hieher gehören theils die nach Z zusammengestellten, theils die in der alphabetischen Reihe unter dem Namen des ehemaligen Aufenthaltes oder Besitzers aufgeführten. Das Kreuz bedeutet, dass über Beschaffenheit und Inhalt der Hdschr. nähere Nachricht besonders wünschenswerth ist, während für die übrigen vorläufig genügende Auskunft vorliegt.

Am Ende des Registers ist der Inhalt der Hdss. numerisch nach den einzelnen Rechtsbüchern angegeben.


01, 2. Admont, Benediktinerstift an der Ens. Zwei Schwabenspiegel. Archiv X. 130.

* † 3. [1.] Cornelius von Alkemade, weiland Oberzollinspektor zu Rotterdam. Sachsenspiegel, Membr. 4. niederd., 3 Finger dick. v. Uffenbach Reisen durch Nieders. etc. Thl. 3. 1754. S. 272. Nietzsche 1.

* † 4, 5, 6, 7. Vormals Alt-Zelle, Cistercienserstift im Bisthum Meissen. Ihm schenkte im J. 1461 der Hospitalmeister zu Döbeln, Johannes Greiffenhain, den Sachsenspiegel, das Weichbild, das Lehnrecht sämmtlich glossirt, und das Remissorium; alle auf Papier, die beiden erstern mit weissem Leder, die letzteren mit rothem Leder überzogen. Ed. Beyer das C. Stift Alt-Zelle, Dresden 1852 S. 124, nach einer Urk. v. 16. Aug. 1461.

8. Amsterdam, öffentl. Bibl. 36, Membr. Folio., niederd. 15. Jahrh. (?). Sächs. Landrecht mit der Glosse und dem Prolog O helyon. Sächs. Lehnrecht; Richtsteig Landrechts; Schwäbisch Landrecht als keyserrecht in 348 Capp. mit Lassb. 377 II. schliessend. Homeyer Ssp. II. 1 S. 639, Archiv VIII. 580.

9. Ansbach Schlossbibl.; 1505 vom Canonicus Unbehauer dem Onolzbacher Stift vermacht, Pap. Folio, fälschlich als

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Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_072.jpg&oldid=- (Version vom 19.2.2017)