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Verschiedene: Die Gartenlaube (1876)

theilweis durchblättert und sie haben mir in der angenehmsten Weise die mir so wohlbekannten Schätze Italiens in Kunst und Natur vor Augen geführt. Der Verfasser erzählt seine Reise nicht wie ein Gelehrter oder Künstler, sondern wie ein Mann, der mitten im Leben steht, die Kunst ansieht mit dem Auge eines gebildeten Laien und die Natur nicht mit den Augen, sondern durch die Augen mit dem Herzen. Seine durchaus natürlichen Landschaftsschilderungen drücken eine so warme Liebe für die Natur, ein so feines Verständniß für die tausendfach verschiedenen und wechselnden Schönheiten der südlichen Landschaft aus, daß Jeder, der ein warmes Herz für die Reize der Natur hat, nur mit Vergnügen dem ‚Maler mit Worten‘ folgen wird. Freilich fehlt dem Ganzen auf der andern Seite eine packende Originalität mit dem Hintergrunde gründlicher Kenntnisse auf dem Gebiete der Kunst und Kunstgeschichte, aber wer Italien noch nicht kennt oder als Tourist, ohne Ansprüche auf gründliche Kenntnisse, diese seligen Gefilde durchwandert hat, muß an den leichten gefälligen Schilderungen des Verfassers Gefallen finden.“ – So weit der Freund.

Das Vorwort des Buches haben Sie wohl überschlagen, sonst würden Sie nicht die Vermuthung ausgesprochen haben, daß Graf Adelmann ein junger Diplomat sei. Der Verfasser des Buches lebt als Cavallerie-Officier in Ludwigsburg.

B. in Wsd. Nicht doch, alter lieber Freund! Ihr Schmerz mag ein unsäglicher, Ihr Haß ein gerechter sein, aber Ihre Thränen wecken die Todte nicht und Ihr Haß macht das Herzeleid nicht ungeschehen. Mit August Hermann Hain[WS 1] rufen wir Ihnen zu:

Gehst du an einem Grab vorüber,
D’rin ruht ein Leben, dir einst lieb,
Das oftmals dich gekränkt, gequälet,
O, dann vergieb! O, dann vergieb!

Erscheint ein Herz, das dich verlassen,
Das tief in Dankes Schuld dir blieb,
Entblößt und arm vor deiner Pforte,
O, dann vergieb! O, dann vergieb!

Und naht ein Wesen dir in Thränen,
Zu dem dich deine Seele trieb,
Das kalt sich einst von dir gewendet,
O, dann vergieb! O, dann vergieb!

R. in Mg. Nicht von Ihnen allein wurde die Redaction der Gartenlaube in letzterer Zeit mit Anfragen bestürmt, aus welchem Grunde nicht wie früher eine Veröffentlichung der in Zeitungen angepriesenen Geheimmittel zu erfolgen pflege. Die Ursache des jetzigen Schweigens ist unschwer zu errathen. Jahrzehnte lang hat die Gartenlaube die Herkulesarbeit auf sich genommen, durch Beschreibung der Zusammensetzung der bekanntesten Geheimmittel ihren Lesern klar vor Augen zu führen, daß die betreffenden Mittel nie etwas Neues enthalten, sondern ausnahmslos aus bekannten Stoffen bestehen. Diese Danaidenarbeit war zwar für die Denkenden fruchtbringend, doch konnte dieser relativ kleine Theil der Bevölkerung unmöglich das Fortblühen der Wucherpflanze unterdrücken. Von dem Arzte wird es als selbstverständlich vorausgesetzt, daß er die Leiden seiner Kranken mildert, nimmt aber ein Laie ein medicinisches Buch zur Hand und besitzt er dabei hinreichende Körperstärke, um durch Kneten, Streichen und Drücken einen genügenden Heiligenschein um sich zu verbreiten, so ist der Wundermann fertig, dessen übernatürliche Kräfte bald kaum mehr der Anzahl der Hülfesuchenden gewachsen sind. Der gleiche Fall tritt ein, wo es sich um Geheimmittel handelt. Vor Allem betrogen wird der Theil des Publicums, welcher in Folge der Erziehung oder allzu einfacher Geistesanlagen unfähig ist, das Widersinnige der Anpreisungen zu durchschauen, sondern, noch von dem Grundsatze ausgehend, daß Gedrucktes und Wahrheit als identisch zu betrachten sind, oft seine letzten Groschen auf dem Altare dieser modernen Räuberei opfert. Wer aber nicht im Stande ist, selbstständig zu handeln, muß bevormundet werden, und allein dem Staate ist es möglich, in dieser wichtigen Sache das entscheidende Wort zu sprechen. Es kann dies leicht geschehen, wie das Beispiel eines Ländchens, des Cantons Luzern in der Schweiz, zeigt, welches durch ein einfaches Gesetz dem ganzen Geheimmittelschwindel die Spitze abgebrochen hat. Dieses Gesetz lautet:

„1) Jeder Fabrikant oder Verkäufer eines Geheimmittels, welcher die Erlaubniß zum Annonciren oder zum Verkaufe begehrt, ist gehaltenen zu übermitteln: a. die Annonce, wie er sie gehalten wissen möchte, nebst Angabe des Preises, wie das Mittel im Detail verkauft wird; b. das Recept; c. eine zum Versuche hinreichende Portion des Fabrikates.

2) Beides Letztere wird einem amtlich beeidigten Chemiker übergeben der nach vorgenommener Untersuchung schriftlich an die auftraggebende Behörde referirt.

3) Das Recept bleibt in Händen der Sanitätsbehörde. Die Geheimhaltung wird dem Antragsteller amtlich zugesichert.

4) Petent deponirt zum Voraus bei der Sanitätsbehörde eine von ihr in jedem speciellen Falle zu bestimmende Summe.

5) Bei Mittheilung der Erkenntnisse wird allfälliger Ueberschuß der deponirten Summe retournirt.“

Der Erfolg dieses Gesetzes trat bald zu Tage. Die Anzeigen von Geheimmitteln haben sich in den Cantonsblättern von Luzern nicht nur auffallend vermindert, sondern sind außerdem in einem so bescheidenen und anständigen Tone gehalten, daß sie kaum mehr einen großen Schaden anrichten können. Gerade das entgegengesetzte Verhältniß waltet in Deutschland ob, und es würde das neue Reichsgesundheitsamt dem deutschen Volke eine große Wohlthat erweisen, wenn es durch ein ähnliches Gesetz den gleichen glücklichen Zustand herbeiführte.

Dr.a –.

K. in L. Ob der baden’sche Priester, dessen Proceß in Sachen der „gnadenvollen Erzbruderschaft“ damals in Karlsruhe oder Rastatt verhandelt wurde, nachträglich noch bestraft worden ist, können wir Ihnen heute nicht angeben, jedenfalls ist aber mit der damaligen Brandmarkung die Agitation der Schwarzen zum Beitritt in diese religiöse Gesellschaft nicht eingestellt und wird – namentlich in Frauenkreisen – noch mit aller Energie fortgesetzt. Wir sind zufällig in Besitz eines Aufnahmescheines gekommen und benutzen diese Gelegenheit zur Veröffentlichung desselben, zum Beweise dafür, welchen Blödsinn sich deutsche Landeskinder noch im neunzehnten Jahrhunderte bieten lassen. Das Decret (gedruckt und mit einem schönen Marienbilde aus der Kunst-Anstalt der Gebrüder Benziger in Einsiedeln geschmückt) lautet:

Aufnahme
in die gnadenvolle Erzbruderschaft
Maria von Trost.
––
I. Obliegenheiten der Mitglieder.

1) Müssen sie von einem dazu bevollmächtigten Priester nach der vorgeschriebenen Form persönlich angenommen werden.

2) Müssen sie einen geweihten schwarzledernen Gürtel um die Lenden tragen.

3) Müssen sie alle Tage dreizehn Vaterunser und Ave Maria und zum Schluß ein Salve Regina (oder statt desselben fünf Ave Maria) für die Wohlfahrt der heiligen Kirche und des päpstlichen Stuhles beten.

4) Sofern sie nicht rechtmäßig gehindert sind, sollen sie auch fleißig den Bruderschafts-Gottesdiensten und Processionen beiwohnen, an den Festen Mariä, St. Augustini etc. beichten und am Vorabend vor St. Augustini (27. August) Fasttag halten.

NB. Diese Regeln verbinden unter keiner Sünde.

II. Vortheile und Gnaden.

Diese heilige Erzbruderschaft enthält einen so großen Schatz von Gnaden und namentlich von heiligen Ablässen, wie solche in dem Summario Seiner päpstlichen Heiligkeit Clemens X. vom 27. März 1675 und in unserm Bruderschaftsbüchlein weitläufig zu ersehen sind, daß Papst Gregorius XII. mit Recht dieser heiligen Erzbruderschaft den Titel der „ersten und vornehmsten Bruderschaft aus allen Bruderschaften“ beigelegt hat; denn:

1) Gewinnen die Brüder und Schwestern vollkommenen Ablaß am Tag der Einverleibung nach Beicht und Communion.

2) Werden Alle, sowohl im Leben als im Tode, theilhaftig aller guten Werke und heiligen Messen des ganzen Augustinerordens.

3) Können sie alle Ablässe aller heiligen Ordensstände und deren Bruderschaften etc. gewinnen, wie wenn sie persönliche Mitglieder derselben wären, wofern sie dasjenige verrichten, was jene Ablässe insbesondere vorschreiben.

4) Dreimal im Jahre können sie noch eigens den großen Portiunkulä-Ablaß gewinnen, als: am Sonntag nach Mariä Himmelfahrt, an Mariä Geburt und am nächsten Sonntag nach dem 10. September.

5) Sechsmal im Jahre können sie, und alle Christgläubigen, den päpstlichen Segen mit vollkommenem Ablaß in unserer Augustiner-Eremiten-Ordenskirche erlangen, nämlich: am heiligen Weihnachts-, Oster- und Pfingsttag; dann an Mariä Verkündigung, Mariä Himmelfahrt und am Titularfest (welches dahier am Schutzengelfest gehalten wird).

6) Wenn die Mitglieder auch Gutthäter der Bruderschaft sind, so werden sie überdies auch noch – lebendig und todt – auf ewig theilhaftig aller Wallfahrten und Stationen des gelobten Landes, zu Rom bei St. Peter und Paul etc., sowie aller Gebete und guten Werke, die in der gesammten Christenheit und von jedem einzelnen Christen insonderheit geschehen.

7) Auf dem Todbette erlangen sie die Generalabsolution und Erledigung von allen Sündenstrafen.

8) Wenn eines Mitgliedes Ableben durch diese zurückgeschickte Urkunde wird angezeigt werden, soll es am Titularfest auf öffentlicher Kanzel zum allgemeinen Gebete verkündet werden.

     In diese Bruderschaft ist angenommen:

          M ........ S ...... , Wittwe.

     Hafenlohr, den 1. September 1872.

Mart. Buch, Pf.

v. H. in G. Sollten bei etwas knapperer Benutzung Ihrer großen Einkünfte Ihre Magenleiden wirklich so oft eintreten? – Wir haben übrigens bereits früher auf das jetzt schon in dritter Auflage erschienene Buch: „Tisch für Magenkranke von Dr. J. Wiel“ hingewiesen und möchten doch bitten, da wir nicht noch einmal auf die Wiel’schen Theorien in ausführlicher Darstellung zurückkommen können, das Werk Ihrer Bibliothek einzuverleiben und zu studiren. Vielleicht thut dann der verteufelte Magen wieder seine Schuldigkeit.

J. C. R. in Gießen. Sie wünschen zu erfahren, ob die in einer Gesellschaft aufgestellte Behauptung, „daß in einer gewissen Tiefe des Meeres selbst centnerschwere Gegenstände nicht zu Boden sänken, weil das durch die obere Wassersäule zusammengepreßte Wasser dies unmöglich mache und daß in einer solchen Tiefe alles Leben aufhöre, gleichwie in den höheren Regionen der Luft“, begründet ist oder nicht.

Was nun den ersten Theil der Behauptung betrifft, so beruht er auf dem Irrthume, daß die Dichtigkeit des Wassers mit der Tiefe in einem ähnlichen Verhältnisse zunehmen müsse, wie die Luft. Diese Annahme trifft aber nicht zu, weil das Wasser und die Flüssigkeiten im Allgemeinen viel weniger zusammendrückbar sind, als die Gase. Selbst in der ungeheuren Tiefe von dreitausend Faden (zu sechs Fuß), unter einem

Anmerkungen (Wikisource)

  1. August Hermann Hain (1848–1927), Vorlage: Hermann Hain
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Verschiedene: Die Gartenlaube (1876). Leipzig: Ernst Keil, 1876, Seite 815. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Gartenlaube_(1876)_815.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2019)