Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 190.jpg

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geben wollte (aber sie seien ja anderer Religion), er jeden Fall durch den Ammann oder Amtsknecht ohne Kosten könne zu wissen geben.

Noch ein krasser Fall, wie es um damalige Handhabung der Polizei stand, sei angeführt aus Sta 14. 5. Am 17. 4. 1721 teilt die Landvogtei [WS 1]dem Magistrat ihr Befremden mit, daß eine fremde katholische Weibsperson mit 2 Kindern in Unterhart aufgegriffen, durch den Landvogtei-Distrikt ohne diesseitige Erlaubnis nach M. geführt, ihr dortselbst der Processus Inquisitionis gemacht worden und derselbe nunmehr so weit vorgeschritten sei, daß sie nächster Tage mit der Todesstrafe soll angesehen werden. Das sei alles wider Recht. Man müsse selbe an den Ort zurückbringen und durch einen katholischen Priester providieren lassen. – Magistrat entgegnet, daß man auf Grund der allerorten publizierten, mit Österreich und der Reichsritterschaft konzertierten Kreispatente fleißig streifen müsse, um die Gegend von dem Jauner- und Zigeunergesindel zu reinigen. So sei auch die im gedruckten Jauner-Verzeichnis aufgeführte Hillis oder Cillis Klara (Hilvria Metzeler), eine verrufene Diebin und Vagantin, auf Grund der Poenal–Verordnung bebandelt worden, wie auch Zeit des Kreis-Konventes Augsburgische im Burgauischen gefahndet worden und ohne Widerspruch irgendwelcher Seite die Aufgegriffenen processiert worden seien. – Land-Vogt: Sie wissen nichts von einer Universal-Disposition betr. das Jaunertum. Das andre beruhe auf Spezialvergleich. Vorliegender Fall sei wegen der Religion der Delinquentin ein ganz andrer. Unterhart gehöre nicht zum abgemarkten Hoheitsbezirk von Eisenburg. – Stadt erklärt sich zu einem Reversale de non präjudicando bereit, sieht aber nicht ein, warum sie die Vagantin, die eingestanden habe an vielen Orten im Kreis Delicta begangen zu haben, nach Unterhart zurückführen müsse, insonderheit ihr in Bezug auf heiligen Beistand nach üblichem Brauch der kath. Religion nichts abgehen soll. Sie (die Stadt) führt nun das am 5. 2. 1714 zu Heilbronn zwischen dem kurrheinischen, österreichischen, fränkischen, schwäbischen und rheinischen Kreis geschlossene Bündnis, betr. Jaunertum, im Auszug an. Wir können desselben umso mehr entraten, als nach dessen Wortlaut die Stadt im Unrecht war, insofern als es da heißt, daß alle in betr. Kreisen nicht gebürtige oder dahin unterworfene Landstreicher, Vaganten, Bettler, plessierte Soldaten, fremde Juden und anderes herrenlose Gesindel, ob selbe mit Pässen versehen seien oder nicht, hinausgewiesen und auf dem nächsten Weg ihrer Heimat zu bis zum nächstbenachbarten Stand sicher auszuliefern seien (bei

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Lnadvogtei
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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 152. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_190.jpg&oldid=- (Version vom 7.7.2023)