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konnte), der diese Eröffnung nachts einhalbzwölf Uhr am 29. Dezember 1805 zugestellt erhielt, folgende Verfügung zugesandt:

„Seine Kurfürstliche Durchlaucht von Pfalzbayern haben gnädigst geruht alle in der Schwäbischen Provinz befindlichen – im ritterschaftlichen Verbande stehenden Rittergüter, und unter andern auch die Herrschaft Eisenburg in Territorial-Subjektion zu nehmen. Zur Vornahme dieses Aktes ist die untenbezeichnete Stelle beauftragt und selbe wird sich diesem Geschäfte (!!) am nächsten Dienstag den 31. dieses unterziehen.“

An Herrn Wachter wird demnach in der Eigenschaft als gegenwärtiger Administrator angewiesen

1. sich unfehlbar am Dienstag nachmittags 2 Uhr zu Amendingen einzufinden und daselbst das Weitere zu gewärtigen,

2. sämtliche Familien-Väter im Bezirk der Herrschaft Eisenburg zur unfehlbaren Einfindung vorzuladen,

3. als gegenwärtiger Administrator die übrigen Teilhaber hievon in Kenntnis zu setzen und

4. über den Empfang gegenwärtigen zu bescheinigen“ u.s.w.

Das am 31. Dezember 1805 aufgenommene denkwürdige Protokoll, das als anwesend bezeichnet den landgerichtlichen Kommissär von Kolb und Tobias v. Wachter, besagt, u. a.:

Es kann weiters nicht geduldet werden, was der kurfürstlichen Landeshoheit im Mindesten entgegen laufen würde. Es möchte daher

1. mit dem ritterschaftlichen Direktorium aller Verband und alle Korrespondenz sorgfältigst vermieden werden und gänzlich aufgehoben werden, indem jede dagegen gehende Handlung strenge geahndet würde;

2. können weder die laufenden Steuern noch die von den älteren obwaltenden Rückstände an die Ritterschaftskasse fließen und ebensowenig dahin außerordentliche Steuern entrichtet werden (hiegegen hat jedenfalls die Ritterschaft Protest erhoben, wenigstens findet sich im Gemeindetagebuch von 1813/14 (A) folgender Eintrag vom 26. Oktober 1813: dem Aman und Füehrer Frehner wegen einer Rückständigen Zahlung ehemaliger Ritterschäftlicher Anläg pro 1805 beim Rentamt 2 fl [Ganggebühr]).

3. Das Kasten- (-Steuer-)recht wird im ganzen Umfange nunmehr im landesherrlichen Namen ausgeübt:

4. seye das landesherrliche Recht der Oberaufsicht und der Landespolizei im Landesherrlichen Namen von dem Kurfürstlichen Landgericht Ottobeuren auszuüben und sich nach den landesherrlichen Verordnungen durchaus zu benehmen;

5. sey die Kurpfalzbayrische Stempelordnung bei allen gerichtlichen Verhandlungen ohne weiteres einzuführen.

Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 194. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_236.jpg&oldid=- (Version vom 19.7.2023)