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steht unter der Gerichtsbarkeit des Kgl. Kreis- und Stadtgerichts M.

Handlohnobservanzen: 1. von den Erblehengütern, worunter eigentlich erbrechtsweise grundbare Güter verstanden werden, wird nach allgemeiner Observanz ein Abfahrtsgeld mit zehn und ein Auffahrtsgeld mit 10% des Schätzungswertes erhoben.

2. Mehrere Grundherrschaften erheben das Handlohn bei allen Veränderungen in der Person des Grundbesitzers ohne Gutsschätzung und Prozentmaß bloß nach Übereinkunft mit den Grundholden, und da sich die Grundherren auf Nachweisung des Gutswerts und Annahme eines bestimmten Prozentmaßes nicht einließen, so wurden durchgehends die letzten Handlohnbeträge in Ansatz gebracht.

3. Bei der Freiherrlich v. Hermannschen Grundherrschaft finden die unter 1. bezeichneten Observanzen statt. Außerdem:

a. ein Todfallshandlohn von 5-20 fl bei Mann und Weib je nach Gutswert;

b. in Gutsauslösungsfällen, besonders wenn der Witwe der Verkauf des Guts bewilligt wird, ein Konsensgeld von 5-10% des Schätzungs- oder Kaufswertes – und es ist gegen die im Jahre 1809 von der Regierung geschehene Sistierung dieser Erhebung Vorbehalt eingelegt.

Besondere Begünstigungen bestehen nicht, weshalb als jährliche Rente 1/20 des jüngsten Handlohns bei sämtlichen grundbaren Besitzungen in Ansatz gebracht wird. Die verteilten Gemeindegründe werden von einigen Grundherrschaften als Eingehörungen der grundbaren Güter angesprochen, was jedoch von den Grundholden unter Vorbehalt ihrer Rechte widersprochen wird.

Besondere Leistungen sind die Gaben an den Gemeindeschmied (den betr. Vertrag vom 20.11.1830 aus A können wir seiner Merkwürdigkeit halber nicht unterlassen hierherzusetzen).

Math. Degenhart verlangt hier, und es wird ihm gewährt, als Ehehafte von jedem Zughaften für Jahr und Paar 2 fl 42 kr, wofür er das Pferd oder den Stier zu beschlagen mit 1 fl 15 kr, anstelle des einstig gereichten Mittagessens 12 kr ansetzt. „Die Bauren haben aber Eisen, Kohl und Hufnägl“ dazuzugeben und mitzuhelfen. Weiters sind für ein neues Rad zu beschlagen 30 kr, für ein altes 8 kr ohne Kost, aber mit Bier und Brot in der Werkstatt, für eine Ader zu schlagen 6 hl zu entrichten.

Einer Ehrbaren Gemeinde zu schmieden soll bestimmt sein der ganze Mittwoch und der Samstag-Nachmittag, wonach sich

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 218. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_262.jpg&oldid=- (Version vom 19.7.2023)