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13. Anton Haugg, Hs.-Nr. 32½, Erblehen; 51,34 Handlohn 1½fach, gibt 77 fl 21 fr Fixum;

14. Joh. Madlener, Hs.-Nr. 34, Erblehen; 101,25 Handlohn 1½fach, gibt 152 fl 7½ kr Fixum;

c. Schwaighausen:

1. Alois Wolf, Hs.-Nr. 12a, leibfällig; 150 fl Handlohn 2fach, gibt 300 fl Fixum;

2. J. A. Keller, Hs.-Nr. 12b; Erblehen; 30 fl Handlohn 1½fach, gibt 45 fl Fixum;

3. M. Jäger, Hs.-Nr. 12d, Erblehen; 30 fl Handlohn 1½fach, gibt 45 fl Fixum.

C. Staatliche Regelung anderweitiger Verhältnisse.
1. Flur und Wald, Jagd.

Bei den ehmals schlechten Anbauverhältnissen und noch minderwertigeren Art der Futtererzeugung spielte die Weide eine große Rolle. Die stabreimlichen Wortverbindungen Wunn und Weid, Trieb und Tratt führten in allen alten Verträgen und Prozessen das große Wort. Nach G. A. II. 660 bedeutet „Wunn“ (Wonne, Wonnemonat) die Laubweide an Hecken und im Wald, die von unsern Haustieren mit Verachtung gestraft und höchstens noch als Näscherei gehandhabt wird, „Weid“ ist die eigentliche Grasweide, „Trieb“ das Recht, die Tiere ins allgemeine Weidgelände, Almend, in Brache und Holz hinauszutreiben, „Tratt“ die Weide auf Äckern und Wiesen (-hineintreten zu dürfen). Die Stückzahl des zu haltenden Viehes wurde genau bestimmt und bei Neugründung von Anwesen mußte infolge der Verkürzung der Weide, wie wir gesehen haben, eine Entschädigung entrichtet werden. Der Gemeindehirte war eine in gewisser Beziehung gewichtige Persönlichkeit, ihn anzustellen ein Vorrecht („Hirtenstab“), und die „Hirtenhäuser“ sind heute noch im Volksmund anstelle der Armenhäuser. Laut Gemeinderechnung 1805/06 waren für 105 Stück Vieh je 1 fl 8 kr, insgesamt 119 fl Weidgeld zu zahlen, das 1809/10 plötzlich auf 15 kr für das Stück sinkt; der Hirtenlohn betrug 82 fl 45 kr; ein Hirtenmahl eröffnete den Dienst, wobei dem Hirtenbuben anstatt des Mahls 15 kr gereicht wurden.

Der Besitzergreifung Schwabens durch Bayern hatte die schwäbische Landwirtschaft viel zu danken. Schon 1801 wurde die Zehentfreiheit für neukultivierte öde Gründe von 10 auf 25 Jahre erhöht und Verbesserungen im Betrieb gegenüber den Schikanen und dem Mißverstand von Behörden und Obrigkeiten in Schutz genommen, so daß bald Erfolge eines reger gewordenen Geistes landwirtschaftlicher Betriebsamkeit wahrgenommen

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 226. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_270.jpg&oldid=- (Version vom 19.7.2023)