Seite:Feuerpolizei Ordnung Freiburg 006.jpg

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nur mit Ziegel, Schiefer, Kupfer oder anderm gleich zweckmäßigem Material gedeckt werden.

Auf die Brandgiebel sind die Ziegel in Mörtel zu legen, und dürfen keine Latten auf den Brandgiebeln angebracht werden. Die gewöhnlichen Ziegelschindeln können zwar unter den Ziegeln angebracht werden, sie dürfen aber außerhalb nicht vorstehen; bei Strafe ist es untersagt, diese Schindeln auf die Ziegel zu legen.


§. 5
Einfahrten.
§. 32 der Bauordnung.

Bei allen neuen Bauten muß ein Haus, wenn es in der Façade 40 Fuß und mehr Länge hat, mit einer Einfahrt versehen seyn, wenn diese Einfahrt in den Hof nicht etwa von einer andern Gasse angebracht ist, oder werden kann.


§. 6.
Innere Einrichtung des Hauses.
§. 33 der Bauordnung.

1) Feueressen, Back- und Brenn-Oefen, Branntwein-, Brau- und Wasch-Kessel, Dörren, Herde und andere Feuerstätten dürfen nur an Mauern, in welchen kein Holz befindlich ist, aufgeführt werden, und sind jeden Falls zu überwölben. Der Boden in den Räumen, in welchen sie sich befinden, ist mit Steinplatten oder Backsteinen zu belegen; ausnahmsweise wird jedoch gestattet, daß diese in Mörtel zu legenden Platten in den Hausküchen nur auf 4 Fuß vom Herd reichen dürfen.

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_006.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)