Seite:Feuerpolizei Ordnung Freiburg 008.jpg

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Wird die Feuerung an die gemeinschaftliche Mauer gesetzt, so muß der Bauende, wenn diese nicht die vorgeschriebene Dicke hat, zwischen der Mauer und dem Kamin noch eine 1 Fuß dicke Mauer setzen.


7) Wer Luftheizung in neuen oder alten Gebäuden einführen will, hat unter genauer Angabe desselben, wo es nöthig ist, durch Zeichnungen versinnlicht, davon Anzeige zu machen, damit die Feuersicherheit dieser Anlage beurtheilt, und während des Bauens die neue Einrichtung beauffsichtigt werden kann.


§. 8.
Kamine und Kaminschoße.
(§. 51 bis 58 der Bauordnung.)

1) Alle neuen Kamine müssen mit liegenden Backsteinen oder stehenden, nicht unter 2 1/2 Zoll dicken und 3 1/2 Zoll breiten Kaminsteinen aufgeführt werden; wo die Kamine durch die Gebälke gehen, sind diese Kaminsteine der Breite nach zu vermauern, wornach alsdann die Gebälke auszuwechseln sind. Die Kamine dürfen nicht unter 16 Zoll im Lichte weit seyn, und müssen, wenn sie zu der First hinausgehen, über diese noch 1 1/2 Fuß hervorragen, auch haben die darauf anzubringenden Kaminhüte die gehörige Höhe zu erhalten.

Können die Kamine nicht zu der First hinausgeführt werden, so müssen sie doch so hoch hevorgehen, daß die nächste Dachfläche noch 7 Fuß von der Ausmündung entfernt bleibt, und dürfen alsdann gewölbte Kaminhüte sich nicht gegen die Dachfläche ausmünden.

Hölzerne Stangen dürfen keine in den Kaminen und Kaminschoßen angebracht werden, viel weniger durch dieselben gehen.

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_008.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)