Seite:Feuerpolizei Ordnung Freiburg 019.jpg

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Bei jeder dieser Spritzen befinden sich die dazu gehörigen Schläuche und Mundstücke. Zu jedem Spritzenhaus besitzt die Polizei, der städtische Bauverwalter, der Obmann der Spritze und ein Nachbar einen Schlüssel.


§. 38.

Bei jeder Spritze müssen ferner folgende Geräthschaften vorhanden seyn:

ein Fähnlein mit der Nummer der Spritze,
ein Handbeil,
ein Hacken,
eine Zange,
ein Hammer,
eine Anzahl Nägel,
ein starkes Messer,
ein Schraubenschlüssel,
einiges Leder Behufs der Ausbesserung schadhaft werdender Schläuche,
starker Pechdraht, Nadel und Werk,
eine lange eiserne Nadel zum Reinigen des Mundstücks am Rohr,
eine vergitterte Laterne mit Licht,
ein Feuerzeug,
eine Rolle Bindfaden.

Diese Geräthschaften müssen in einem zugeriegelten hölzernen Kasten, welcher vornen auf dem Spritzholze aufzusetzen ist, aufbewahrt werden. Kann ein solcher Kasten nicht angebracht werden, so sollen die Geräthschaften in einen leinenen Beutel verschlossen, und letzterer, so wie das Handbeil an der Spritze befestigt werden.

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_019.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)