Seite:Feuerpolizei Ordnung Freiburg 025.jpg

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b. dem Rittmeister der Gendarmerie,
c. dem Bezirksbaumeister,
d. dem Bürgermeister,
e. dem Chef des Bürgermilitärcorps,
f. dem Uebungsmeister und
g. dem städtischen Bauverwalter.

Zum Vollzug oder Verkünden ihrer Befehle dienen zwei Gendarmen, der öffentliche Ausrufer, zwei Bürgersoldaten und die Ordonanzen, welche jede Abtheilung der Pionniers und der Rettungsmannschaft an die Direktion absendet, so wie sie auf der Brandstätte eingetroffen sind.

Der jeweilige Stadtphysikus und der Amtschyrurg werden sich zur etwaigen Hülfeleistung für Kranke und Verwundete in Brandfällen bei der Direktion einfinden.

Der jeweilige Vorstand der Kreisregierung kann sich jeder Zeit an die Spitze der Löschdirektion stellen.


C. Vom Brandeorps.

Das gesammte Brandcorps besteht aus folgenden Abtheilungen:

§. 53.
Die Wachmannschaft.

Die Infanterie und Cavallerie des Bürgermilitärcorps bildet in seiner militärischen Organisation die Wachmannschaft und vollzieht unter dem Commando des ältesten Offiziers die Befehle, welche ihr von der Löschdirektion zukommen.

§. 54.
Die Löschmannschaft.

Die Mannschaft, welche zur Bedienung jeder Wagenspritze

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_025.jpg&oldid=- (Version vom 26.12.2022)