Seite:Feuerpolizei Ordnung Freiburg 033.jpg

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So wie ein Spritzenmeister und die nothdürftigste Mannschaft vorhanden ist, bringen sie nöthigen Falls, ohne die Ankunft der Pferde abzuwarten, die Spritzen auf die Brandstätte, setzen dieselben in Bewegung, und senden die Ordonanz an die Direktion ab. Der Obmann wird die Eimer und Löschbesen herbeischaffen lassen, und für ein zweckmäßiges Zusammenwirken seiner Mannschaft sorgen.

Die Löschmannschaften der Spritzen in Herdern und in der Wiehre werden sich bei ihren Spritzen versammeln, jedoch nicht eher nach der hiesigen Stadt abgehen, als bis sie durch einen Feuerreiter aufgefordert sind.

Der Nachbar, welcher den Schlüssel bewahrt, muß auf den ersten Feuerlärm sogleich das Spritzenhaus aufschließen, und daselbst verbleiben, bis alle zur Spritze gehörigen Geräthschaften abgelangt sind.


§. 72.

Die Pionniers eilen nach dem Zapfenhof, und begeben sich, so wie ein Obmann oder Rottenmeister vorhanden ist, mit dem ersten Feuerwagen auf die Brandstätte. Sie zünden an der Stelle, wo die Direktion sich aufhält, Pechpfannen an, und erhalten von derselben die weitern Aufträge.

Die Mannschaft, welche nicht beschäftigt ist, muß vereinigt bleiben, damit jeden Augenblick über ihr oft äußerst wichtige Hülfe verfügt werden kann.


§. 73.

Die Rettungsmannschaft versammelt sich auf der Brandstätte selbst;

Ohne Befehl der Direktion oder ausdrücklichen Verlangen des Eigenthümers darf mit dem Austragen nicht begonnen werden.

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_033.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)