Seite:Ficker Vom Reichsfürstenstande 049.jpg

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Sicherheit auch die Menge der übrigen Quellen zur Ergänzung herbeiziehen können.

Auf eine mit Strenge durchgeführte systematische Anordnung und Gliederung des zu behandelnden Stoffes dürfte da weniger Werth zu legen sein, wo es sich zunächst um Darlegung des Ganges der Forschung selbst handelt, nicht bloss um eine möglichst wohlgeordnete und zusammenhängende Uebersicht der gewonnenen Ergebnisse, wie sie späterhin auf Grundlage der gesammten Untersuchung folgen mag. Da es zudem nicht in meiner Absicht lag, mich streng auf den Hauptgegenstand zu beschränken, da ich nicht glaubte, der Besprechung von Fragen, welche mit diesem oft nur lose zusammenhängen, ausweichen zu sollen, wenn mich meine Untersuchungen auf dieselben hinführten und ich glaubte, zu ihrer richtigern oder erschöpfendern Würdigung einiges beitragen zu können, so musste auch dieser Umstand darauf hinwirken, dass die einzelnen Theile der Untersuchung oft nur lose verbunden erscheinen, der Hauptfaden derselben vielfach nur die Anknüpfungspunkte für eine Reihe von Einzelerörterungen bietet. Im allgemeinen wird der Gang der sein, dass wir zunächst festzustellen suchen, wer in verschiedenen Zeiten Reichsfürst war und wer nicht, ohne nach den innern Gründen für das eine oder das andere zu fragen; je weniger wir es uns hier verdriessen lassen, nur ganz äussern Kennzeichen, wie den urkundlichen Bezeichnungen der Grossen, der Rangordnung der Zeugen und ähnlichem nachzugehen, um so sicherer werden wir sein dürfen, dass die Ergebnisse nicht durch irgendwelche vorgefasste theoretische Meinung beeinflusst waren. Von der so gewonnenen Grundlage aus weiterschreitend, sie auch noch ergänzend und befestigend, wo die bisher benutzten Hülfsmittel nicht ausreichten, werden wir uns dann mit den Rechten und Pflichten der Fürsten beschäftigen, prüfen, in wie weit sich durch thatsächliche Uebung derselben die bezüglichen Angaben der Rechtsbücher bewähren, werden die Beziehungen der Fürsten zu den einzelnen Bestandtheilen der Gesammtverfassung verfolgen, uns zugleich aber auch der ganzen Breite der örtlichen Gliederungen des Reiches zuwenden, um so, so weit unser Gegenstand dafür Anknüpfungspunkte bietet, eine Einsicht zu gewinnen in die staatliche Gestaltung nicht bloss des Ganzen, sondern auch der einzelnen Länder und Fürstensprengel, in die sehr verschiedenen rechtlichen und thatsächlichen Grundlagen, auf welchen die Machtstellung der einzelnen Fürsten erwuchs. Erst dann werden wir in der Lage sein, uns Rechenschaft geben zu können, in wie weit die zunächst im Reichslehnrechte wurzelnde, örtlichen Unterschieden möglichst entrückte Lehre vom Fürstenstande, wie sie uns in den Rechtsbüchern erhalten ist, mit der Entwicklung der thatsächlichen Zustande übereinstimmt, für welche Zeit und in welchem Umfange sie Geltung beanspruchen kann, wie die Rechtsanschauungen, auf welchen sie beruht, sich entwickelten, wie sie verfielen.

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Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 49. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_049.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)