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von Berg als Fürsten bezeichnet.[1] In Urkunde Bischof Otto’s von Freising 1147: De laicis principibus: F. Ratisbonensie advocatus, H. Urbis prefectus et frater eius, P. et B. comites de Andechs, H. comes de Pogine, D. iunior marchio de Voheburg, O. filius O. palatini comitis et multi alii principes et nobiles.[2] In Reichersberger Urkunde um 1170: nobilis princeps comes O. de Ratispona[3]; ebenso wird der Hallgraf mehrmals einzeln als Fürst bezeichnet.[4] In Baiern finden wir überhaupt häufig, dass die angesehensten der als Fürsten bezeichneten Grossen nur Grafen sind; da es hier aber durchgreifender Brauch gewesen zu sein scheint, auch die Edeln den Fürsten zuzuzälen, so dürften die Belege aus Baiern überhaupt wenig gewichtig erscheinen.

Auch die Schriftsteller würden hier viele Belege bieten; so sagt, um einen der bezeichnendsten anzuführen, Bruno zum J. 1075, es seien gefallen ex summis principibus Gevehardus comes, ex mediis vero Folcmarus et Suidgerus.[5]

Nach allem Gesagten wird es keinem Zweifel unterliegen können, 54 dass im zwölften Jahrhunderte im allgemeinen die Grafen zu den Fürsten gerechnet wurden; schwer aber dürfte es sein die Frage genügend zu entscheiden, ob alle Grafen Fürsten waren.

Zunächst werden wir hier den Unterschied zwischen edlen Grafen und Ministerialgrafen zu beachten haben. Es werden insbesondere in westfälischen Urkunden nicht selten Grafen unter den Ministerialen erwähnt; so z. B. 1138 in Paderborner Urkunde Hinric comes fast am Ende einer Ministerialenreihe; in Korveier Urkunde von 1190: Laici liberi: – Ministeriales: E. camerarius, L. dapifer, T. comes de Horhusen, W. marscalcus, B. de Horhusen, F. comes de Huxaria u. s. w.[6]; es sind vom Bischofe oder Abte bestellte Stadtgrafen, wie wir sie zu Paderborn und Warburg, zu Höxter und Stadtberge, zu Münster, Osnabrück und Minden finden, bald als comes oder comes civitatis, bald als civium oder urbis prefectus, rector civitatis oder wichgravius; sie gehören durchweg dem Stande der Ministerialen an.[7] Auf dasselbe Verhältniss dürfen wir unzweifelhaft schliessen, wenn wir 1163 in Urkunde Heinrichs des Löwen, 1189 in kölnischer Urkunde hinter allen Ministerialen, während diesen eine Reihe von Grafen und Edeln voraufgeht, noch den R. comes de Lubeke und den A. comes Tremoniensis angeführt finden[8]; jener muss ein herzoglicher, dieser ein Reichsministerial gewesen sein. Uebrigens finden wir wenigstens in Westfalen, auch abgesehen von jenen Stadtgrafen und den später auftretenden, gleichfalls den Ministerialen angehörenden Gografen und Burggrafen der Landesfesten, dass auch die Freigrafschaft in dritter Hand sehr häufig

  1. M. B. 1, 362. 28b, 251.
  2. Meichelbeck 1b, 549.
  3. Abh. der Münchn. Ak. 7, 396.
  4. M. B. 3, 451. 473. 28b, 113.
  5. M. G. 7, 345.
  6. C. d. Westf. 2, 25. 213.
  7. Zahlreiche Belege im C. d. Westf.
  8. Or. Guelf. 3, 491. C. d. Westf. 2, 205.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 79. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_107.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)