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Salm nennen sollen.[1] Nicht anders ist die Form bei Geschlechtern, welche vor ihrer Erhebung nicht einmal den Grafentitel führten. So erhebt der Kaiser 1624 den Herrn von Lobkowitz zum Fürsten, erlaubt ihm, sich fürstlichen Titels und Namens zu bedienen und bewilligt ihm insbesondere sambt und neben denen zuvor habenden Ehrentitel den Namen und Titul unsers Oheims und des heiligen Reichs Fürsten und Regierer des Hauses Lobkowitz.[2] Wurden nun auch wohl zum Behufe solcher Geschlechter Grafschaften besonders gefürstet, wie der Kaiser 1647 dem 1623 erhobenen Fürsten von Eggenberg erlaubt, sich gefürsteter Graf von Gradisca zu schreiben[3], so wurde doch als Haupttitel der eines Fürsten geführt. Zu diesen Fürsten im engern Sinne gehören ausser den genannten noch die von Dietrichstein, Piccolomini, Nassau-Hadamar, Nassau-Dillenburg, Auersberg, Portia, Ostfriesland, Fürstenberg, Schwarzenberg, Waldeck-Wildungen, Lichtenstein, Thurn und Taxis und Schwarzburg, welche als neue Fürsten Virilstimmen im Reichsfürstenrathe erlangten; dann die grosse Zahl von Fürsten, welche wohl grossentheils auf den Fürstenbänken der Kreistage einen Sitz fanden, auf den Reichstagen aber nur Antheil an den gräflichen Kuriatstimmen hatten; endlich die nicht geringere Zahl derjenigen, welche nur den Titel führten, ohne überhaupt Reichsstände zu sein.[4] Das früheste Beispiel für jene dürfte der 1594 erhobene Fürst von Mansfeld, für diese der 1592 erhobene Fürst von Rosenberg sein. Waren die letztern besonders zahlreich in den Niederlanden und Italien, so gehörten viele gar nicht einmal dem Reiche an; für letztere würden das früheste Beispiel die 1518 (1530?) erhobenen Fürsten von Radziwil sein, wie uns der Erzbischof von Gran auch das Beispiel eines geistlichen, nicht zum Reiche gehörigen Reichsfürsten gibt. Auch wurde wohl einer bereits einem Reichsfürsten zustehenden Grafschaft, um für dieselbe eine besondere fürstliche Stimme führen zu können, der Titel eines Fürstenthums verliehen; so 1707 der braunschweigischen Grafschaft Blankenburg.

In dieser den alten Amtstiteln entsprechenden engeren Bedeutung wurde der Ausdruck Fürstenthum denn auch angewandt, als es sich 1648 um neue Titel für die säkularisirten geistlichen Fürstenthümer handelte. Nur die Erzstifte Magdeburg und Bremen wurden Herzogtümer; Fürstenthümer dagegen die Bisthümer Halberstadt, Verden, Minden, Schwerin, Kamin, Ratzeburg und die Abtei Hersfeld.

84 Wir sahen bei den früher erörterten Fällen, dass mit der Erhebung zum Herzoge immer zugleich die Erhebung zum Fürsten verbunden war. Ein Beispiel aber scheint wenigstens dafür zu sprechen, dass das nicht nothwendig der Fall sein musste. Castruccio aus dem Hause der

  1. l. c. 450.
  2. l. c. 446.
  3. l. c. 443.
  4. Verzeichnisse bei Gebhardi 1, 298.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_150.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)