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Stimmen: Fürsten:
1674 Schwarzenberg. 63 Schwarzenberg. 36
1674 Waldeck-Wildungen † 1692.
1705 Mindelheim – 1714
1713 Lichtenstein. 64 Lichtenstein. 37
1754 Thurn und Taxis. 65 Thurn und Taxis 38
1754 Schwarzburg. 66 Schw.-Rudolstadt.
Schw.-Sondershausen
39
40

Es gab demnach 1792 fünf kurfürstliche und 61 fürstliche weltliche Virilstimmen, welche von 40 Fürsten, wovon fünf Kurfürsten waren, geführt wurden. Bis zum Reichsdeputationshauptschlusse minderte sich die Zahl der Fürsten um zwei durch das Aussterben von Anhalt-Zerbst 1793 und Kurpfalz 1799. Ein Eingehen auf die weitern Aenderungen bis zur Auflösung des Reichs liegt unserer Aufgabe zu fern.[1]

XV.

200 Für die genauere Bestimmung der geistlichen Reichsfürsten erweisen sich die äussern Kennzeichen weniger ausreichend, als bei den weltlichen; sie werden es uns allerdings wohl gestatten, eine bedeutende Anzahl geistlicher Würdenträger bestimmt als Reichsfürsten nachzuweisen; aber sie genügen nicht, die Reihe der geistlichen Fürsten fest abzuschliessen.

Erzbischöfen und Bischöfen, welche nicht zugleich Fürsten gewesen wären, sind wir bei unsern bisherigen Untersuchungen noch gar nicht begegnet; eigentliche Erhebungen von Bischöfen in den Fürstenstand wussten wir nicht nachzuweisen[2]; wird ein Theil der Zeugen in den Urkunden bestimmt als Principes bezeichnet, so gehören demselben durchweg alle Bischöfe an; fanden wir für die Aebte wenigstens einige Anhaltspunkte in ihrer Rangordnung als Zeugen, so ergab sich für die Ordnung der Bischöfe nichts, was auf einen Unterschied zwischen Fürsten und Nichtfürsten zu deuten wäre. Einzelne Bischöfe finden wir überaus häufig als Fürsten bezeichnet; in andern Fällen freilich nur als Fideles; wir bemerkten aber bereits, dass das an und für sich den Fürstenstand keineswegs ausschliesst.[3] Was die deutschen Bischöfe insbesondere betrifft, so fanden wir eine Stelle Alberichs, wonach sie ausnahmslos zu den Fürsten gehörten[4]; der Herzog von Sachsen schreibt im J. 1231 den archiepiscopis et episcopis Alemannie im allgemeinen: An nescitis, quod estis inter episcopos aliarum terrarum singulari privilegio decorati, cum non tantum episcopi, sed et principes et domini sitis[5]? Und manche ähnliche Stelle würde sich anführen lassen, wonach die Bischöfe schlechtweg als Fürsten betrachtet wurden.

  1. Vgl. Lancizolle Reichsstandschaftsverhältnisse.
  2. Vgl. § 64.
  3. Vgl. § 108.
  4. Vgl. § 63 n. 1.
  5. Or. Guelf 4, 120.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 270. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_298.jpg&oldid=- (Version vom 10.8.2019)