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staufischer Zeit die einzige auf Vergabung eines Bisthumes lautende sein dürfte und der Zusammenhang zwischen Investitur und Unmittelbarkeit in ihr besonders deutlich hervortritt. Doch war die Schenkung zunächst von keinem Bestand. Patriarch Peregrin starb im August 1161; schon im September erklärte der Kaiser im Widerspruche mit der frühern Urkunde, dass er das Bisthum dem verstorbenen Patriarchen personaliter geschenkt, jetzt aber mit Rücksicht auf die Verdienste des Bischofs von Belluno und pro fidelium principum nostrorum interventum, was nach entsprechenden Fällen zu urtheilen, das entscheidende gewesen sein dürfte: ipsum episcopum Ottonem – liberum ad manus nostras et ad honorem et servitium imperii denuo recipimus et universa regalia ad episcopatum Belluni pertinentia ipsi cum integritate reddidimus, ipsumque episcopum cum toto episcopatu Belluni et cum omni jure et honore suae libertati restituimus et donamus, – ita ut de caetero ad nullum habeat respectum, nisi ad solum imperium et imperatores Romanorum.[1] Dennoch scheint es, dass der neugewählte Patriarch Ulrich, als er, nachdem er dem Gegenpapste Treue gelobt, vom Kaiser investirt wurde, auch die Belehnung über Belluno erhielt; denn kurz darauf schreibt der kaiserliche Notar Burchard, er sei mit dem Patriarchen gesandt in regalia tam patriarchatus quam episcopatus Belunensis ipsum inducturus.[2] Im J. 1180 bestätigt dann der Kaiser dem Patriarchen alle Besitzungen seiner Kirche, und darunter ausdrücklich regalia omnium episcopatuum Istriae, Tergestini, Polensis, Parentinensis, Pectenensis, Civitatis novae, also ausser den früher genannten auch Triest und Pola; weiter regalia Concordiensis episcopatus; regalia Bellunensis episcopatus [3]; eine ziemlich gleichlautende Bestätigung vom J. 1214 lässt unter den istrischen Bisthümern das von Pedena aus, nennt dagegen das von Justinopolis oder Capo d’Istria [4]; es dürfte wohl nicht zu bezweifeln sein, dass in beiden Fällen alle istrischen Bisthümer gemeint seien.

Für Belluno, seit 1204 mit dem Bisthume Feltre vereint, dürfte die Hoheit des Patriarchen unwirksam geworden sein; in allen übrigen Bisthümern blieb sie wohl in Kraft. Für keines derselben ist eine Reichsbelehnung mit den Regalien bekannt; bestätigt K. Rudolf 1291 dem Bischofe von Parenzo ein kaiserliches Privilegium vom J. 983 und sagt er dabei, dass er ihn mit dem darin Geschenkten aufs neue investire [5], so werden wir das kaum hieherziehen dürfen. Wir werden denn auch ziemlich sicher annehmen dürfen, dass keiner dieser Bischöfe zu den Reichsfürsten zählte. In Kaiserurkunden heisst der Bischof von Triest 1230 fidelis noster [6]; auch K. Rudolf nennt 1291 den von Parenzo nur devotum nostrum charissimum, spricht im Eingange nur von praelatorum devotione, während sich gerade in dieser Zeit in den

  1. Ughelli 5, 152.
  2. Sudendorf reg. 2, 134.
  3. Ughelli 5, 71.
  4. Huillard 1, 290.
  5. Ughelli 5, 408.
  6. Huillard 3, 238.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 338. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_338.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)