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temporaliter attinere, und weiter: abbatem – fidelitatem domino imperatori jurari fecimus et vice domini imperatoris eum investimus abbatia et burgo s. Sepulchri et omni honore et jure, quod ab imperio tenere debet; noch 1220 bestätigt K. Friedrich der Abtei ihre Unmittelbarkeit und andere Freiheiten und Rechte, ohne dass jedoch eine Belehnung erwähnt würde.[1] Die Reichsabteien S. Sisto in der Grafschaft Lucca, S. Antonio in der Grafschaft Siena und S. Salvatore in monte Amiate werden 937 der Königin Adelheid zugewiesen[2]; dass letzteres auch später dem Reiche gehörte, ergibt sich aus der schon besprochenen kaiserlichen Einwilligung vom J. 1231 zur Verwandlung in ein Cisterzienserkloster mit Vorbehalt der Rechte des Reichs.[3]

Auch weiter im Süden der Halbinsel, wo Reichsbisthümer nicht mehr nachzuweisen sind, finden sich noch Reichsabteien. So Farfa in der Sabina, schon 775 nach dem Muster burgundischer Abteien für frei erklärt.[4] K. Otto III. hatte es an den Bischof Hugo verliehen, erklärte aber 999, dass es immer reichsunmittelbar bleiben solle[5]; der Papst erkannte 1060 die ihm vorgelegten kaiserlichen Freibriefe an, und versprach, die Abtei niemals de patrocinio sive tuitione atque defensione regali et imperiali evellere aut subtrahere, vel in dominium et ditionem curiae Romanae transferre et cuilibet ecclesiae tributariam facere[6]; so schreibt denn auch 1159 der Reichslegat Pfalzgraf Otto, dass er zu dem regale monasterium Farfense gekommen und dort velud imperiali camera zu Gericht gesessen habe[7]; auch die Chronik der Abtei gibt manche Belege für ihre Reichsunmittelbarkeit; so wenn sie zu 1119 erzählt, wie man um Bestätigung der Abtswahl zum Kaiser sandte, dieser aber selbst einen andern Abt bestellte.[8] Auch als Zeuge einer Kaiserurkunde erscheint 1185 der Abt[9], während sonst italienische Aebte selten als solche nachzuweisen sind. Kaiserliche Abteien waren auch Monte Cassino und S. Vicenzo di Volturno, welche als solche 1023 bei der Belehnung des Pandulf mit dem Fürstenthume Capua durch den Kaiser ausdrücklich ausgenommen wurden.[10] Letztere ist wahrscheinlich die regalis abbatia, welche K. Lothar 1137 nach dem Berichte des sächsischen Annalisten besucht[11], welcher in demselben Jahre Monte Cassino einen umfassenden Freiheitsbrief ertheilt, darin dem Abte bei allen Versammlungen der Bischöfe und Fürsten den Vorrang vor allen andern Aebten zugesteht und bestimmt: Electum nobis per sceptrum investiendum representent aut per nuncios suos puritatem electionis suae curiae nostrae declarent[12]; auch K. Heinrich bestätigt 1194 die Reichsunmittelbarkeit der Abtei.[13] Später werden alle drei Abteien als päpstliche aufgeführt[14], wie sich das aus den kaiserlichen

  1. Mittarelli 4, 6. 10. 407.
  2. Reg. Kar. n. 1400.
  3. Huillard 3, 283. Vgl. § 227 n. 14.
  4. Reg. Kar. n. 72. Vgl. § 247 n. 5.
  5. Reg. imp. n. 844.
  6. Muratori ant. 5, 1043.
  7. Margarin 2, 179.
  8. Muratori ant. 6, 287.
  9. Ughelli 1, 457.
  10. Reg. imp. n. 1236.
  11. M. G. 8,774.
  12. Margarin 2, 157.
  13. Reg. imp. n. 2831.
  14. Muratori ant. 5, 901.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 362. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_390.jpg&oldid=- (Version vom 9.9.2019)